Die Angebote der Firma Seeber, die Auftragsannahme und die Lieferung erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen, sofern von den Vertragsparteien im Angebot bzw. in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anders bestimmt wird.
Aufträge gelten erst nach schriftlicher Annahme durch die Firma Seeber.
Aufträge, welche der Firma Seeber mittels Vertreter oder anderer Handels- und Geschäftspartner erteilt wurden, sind für die Firma Seeber erst dann bindend, wenn sie von dieser angenommen und bestätigt worden sind, während sie den Auftraggeber bei Auftragserteilung binden.
Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen somit zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Seeber, wobei die schriftliche Bestätigung grundsätzlich von unserem Sitz in Gais abzugeben ist.
Die angegebenen Liefertermine sind nur richtungsweisend und in keinem Falle als wesentlicher Termin im Sinne des Art. 1457 ZGB zu verstehen. Demnach erwirbt der Käufer durch Lieferverzögerungen in keinem Falle das Recht auf Vertragsauflösung.
Die Angebots- bzw. Auftragspreise gelten grundsätzlich ab Werk Gais. Wird eine frei Haus Lieferung vereinbart, so erfolgt diese bis 1. Tür bzw. bis zur nächstmöglichen Ablademöglichkeit am Bestimmungsort. Das Verteilen vor Ort geht zu Lasten des Kunden. Zufahrts- und Sondergenehmigungen zum Erreichen des Bestimmungsortes, werden vom Kunden organisiert und dadurch anfallende Kosten vom Kunden übernommen.
Zahlung netto Kasse oder nach näherer Übereinkunft, Zahlungsspesen zu Lasten des Schuldners.
Bei vereinbarter Selbstabholung gelten die vereinbarten Zahlungsziele ab Datum der Abholbereitschaft der Ware ab demselben Zeitpunkt gehen auch Lagerspesen und -Risiko auf den Käufer über.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele werden Verzugszinsen von 4% über dem italienischen Diskontsatz in Rechnung gestellt. Weiter tritt sofortiger Terminverlust ein, ohne dass dies dem Käufer mitzuteilen ist. 5 Tage nach Überziehung eines Zahlungstermins werden somit alle restlichen Zahlungsverpflichtungen sofort fällig.
Zahlungen sind nur dann gültig erfolgt, wenn sie direkt bei der Firma Seeber auf dem Konto gutgeschrieben sind. Zahlungen an Vertreter sind nur dann gültig, wenn sie in Form von nicht übertragbaren gedeckten Schecks, die auf den Namen de r Firma Seeber lauten, erfolgen.
Allfällige Mängelrügen hinsichtlich Lieferungen und Montage sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Bei Handelsware hat der Käufer die gesamte Lieferung sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel können nur innerhalb von spätestens acht Ta gen nach Empfang und in jedem Falle vor deren Montage (Austausch der Ware muss möglich sein) beanstandet werden; zunächst nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden; alle Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen; nach einer wirksamen Mä ngelrüge werden wir die bemängelte Ware umgehend durch einen Beauftragten besichtigen lassen.
Die Firma Seeber leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, unsachgemäßer Gebrauch, Bedienung-, Pflege- und Reinigungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Reinigungs-, Pflege-, Betriebs- und oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind.
Gestellte Muster gelten als ungefähre Farbmuster, Abweichungen in Farbe und Struktur sind möglich. Dem Käufer stehen bei geringfügigen Farbabweichungen oder bei durch Änderung des Produktionsprogrammes der Herstellerfirma bedingtem Ersatz mit Produkten, die dem bestellten Produkt eng verwandt sind, kein Anspruch auf Auflösung des Vertrages oder Preisminderung zu.
Die Preise für die Montage gelten auf normgerecht ausgeführtem und festem Untergrund. Aufbereiten Desselben wir d extra verrechnet.
Für etwaige Zusatzarbeiten, mit denen die Firma Seeber nach Vertragsabschluss beauftragt wird und für die im Vertrag keine Ei nheitspreise vorgesehen sind, gelten jene Preise, welche die Firma Seeber zum Zeitpunkt der Ausführung allgemein verwendet.
Die zu bearbeitenden Räumlichkeiten bzw. Bereiche müssen frei zugänglich, ausgeräumt und gesäubert sein. Bereitstellung von Strom muss gewährt sein. Andernfalls werden diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
Die im Angebot bzw. Auftrag angegebenen Maße bzw. Mengen sind ungefähr und können nach der Lieferung oder Montage wegen der Fläche oder des Verschnittes mehr werden. Der unterfertigte Auftraggeber erklärt sich mit eventuellen Differenzen einverstanden.
Bei Bodenbelägen ist der Verlegebeginn von den klimatischen Bedingungen im Raum abhängig. Diese müssen wie folgt sein um die Stabilität der Materialien zu gewährleisten:
Unterbodenfeuchte: ca. 18 % (lt.Messgerät "GANN" )
Raumtemperatur: 20° +/- 2° Celsius
Rel.Luftfeuchtigkeit: 50 % bis 60 %
Die Werte werden von der Firma Seeber vor Arbeitsbeginn laufend mit speziellen Messgeräten kontrolliert. Wichtig: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vor allem die relative Luftfeuchtigkeit auch nach der Verlegung u.zw. andauernd eingehalten werden muss, um dem Arbeiten der Materialien, v.a. des Holzes vorzubeugen, d.h. Fugenbidlung bei zu niedriger-, und Schüsselung und Werfen bei zu hoher Luftfeuchtigkeit. Für Schäden dieser Art übernimmt die Firma Seeber keine Garantie und empfiehlt dem Auftraggeber , die Werte mit Hilfe eines Hygro/Thermometers laufend zu kontrollieren und gegebenenfalls mit Heizung, Feuchtigkeitszufuhr - oder Abzug sowie regelmäßigem Lüften der Räume zu regulieren.
Eigentumsvorbehalt: Die Firma Seeber behält sich gemäß Art. 1 523 ZGB das volle Eigentum an der zugelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises zurück. Auf Antrag der Firma Seeber willigt der Besteller in jedem Moment auf Durchführung der laut Art. 1524 ZGB vorgesehenen Formalitäten ein. Die verspätete Zahlung hat die Auflösung des Vertrages zur Folge und die automatische Anwendung der Abmachung des Eigentumsvorbehaltes, ohne dass eine gerichtliche Verfügung notwendig ist, sowie den Rückbehalt von Seiten der Firma Seeber der bis dorthin getätigten Zahlungen als Schadensersatz. Der Auftraggeber darf bis zur vollständigen Bezahlung die gelieferte Ware weder verpfänden, hypothekarisch belasten oder an Dritte übertragen. Sollte aber die Ware gepfändet oder durch andere gerichtliche Schritte betroffen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma Seeber mittels eingeschriebenem Brief unverzüglich zu informieren und dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung ausschließliches Eigentum der Firma Seeber ist.
Die Firma Seeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages gemäß Einschätzung der Firma Seeber in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung eintritt, durch die ihr Anspruch auf Gegenleistung gefährdet erscheint, oder wenn mangelnde Bonität des Käufers bereits bei Vertragsabschluss bekannt wird. Ferner ist die Firma Seeber in einem solchen Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen, oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann die Firma Seeber vom Vertrag einseitig binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluss zurücktreten, wobei dem Besteller bzw. dem Käufer kein Recht auf Schadensersatz zusteht.
Zuständigkeit: Der Besteller bzw. Auftraggeber und die Firma Seeber wählen für sämtliche Streitigkeiten bezüglich des umseitigen, miteinander abgeschlossenen Vertrages als ausschließlichen Gerichtsstand Bruneck/ Bozen. Bei ausländischen Vertragspartnern jedoch hat die Firma Seeber die Wahl, die aus diesem Vertrag herrührenden Ansprüche auch vor dem Gericht, bei dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, gelten d zu machen.
Der Besteller bzw. Käufer haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Daten sowie aller von ihm zur Verfügung gestellten Daten. Die Ernennung des Sicherheitskoordinators, sowie sämtliche damit zusammenhängende Mitteilungspflichten obliegen ausschließlich dem Auftragg eber.